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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fa. Andreas
Wieser , TROCKENEISSTRAHLEN-BUNDESWEIT (nachfolgend Auftragnehmer genannt)
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers
unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen genannte oder auch mündlich
abgegebene Angebote sind freibleibend
und unverbindlich.
(2) Der Auftraggeber
ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung vom Auftragnehmer.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise schließen die
gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.
(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate
liegen, gelten die zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise vom Auftragnehmer;
übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 15%,
so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Auftragsdauer
(1) Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
§ 5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln – Werkverträge –
(1) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Werkleistung richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen davon nicht
abweichen.
(2) Der Auftragnehmer führt eine Reinigung des
Auftragsgegenstandes mit dem
Trockeneisreinigungssystem durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden
Verschmutzungen / Verunreinigungen zum einen durch „Thermoschock“ (kurzzeitig –
79°C) und zum anderen mit Druckluft (bis 14 bar) von dem Auftragsgegenstand
entfernt. Dies vorausgeschickt kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung für
die Standfestigkeit des Auftragsgegenstand übernehmen die nicht durch eine Inaugenscheinnahme erkennbar sind, insbesondere geltend bei der Fahrzeug/Motorreinigung für jegliche Art von Kühlnetzen wie z.b. Wasser-, Öl-, Heizungs- und Klimakühlern. Das
Reinigungsverfahren verursacht einen Lärmpegel bis 110 dB . Bei
Reinigungsaufträgen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das eine
Belästigung anderer ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Vorkehrungen
getroffen werden. Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen
obliegt dem Auftraggeber. Sollte aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen durch
den Auftraggeber eine Durchführung des Werkauftrag nicht möglich sein oder vor
Abschluss der Arbeiten beendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, für
die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten (Trockeneis, Anfahrtskosten)
aufzukommen. Auch bei nachträglicher Änderung des Werkvertrag durch den
Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer eine Rechnungsstellung der nicht
genutzten Verbrauchsmaterialien vor.
(3) Für Bearbeitungsschäden haftet der Auftragnehmer nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit .Grundsätzlich ist die Haftung auf das 10-fache des
Bearbeitungspreises begrenzt.
§ 6 Zahlung
(1) Rechnungen vom Auftragnehmer (Fa. Andreas Wieser) sind sofort zahlbar ohne Skonto.
(2) Andere Zahlungsformen als sofortige Barzahlungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung
besteht, sind Rechnungen vom Auftragnehmer zahlbar innerhalb von 7
Kalendertagen ab Zugang der Rechnung.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der
Auftragnehmer vor.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt,
wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Göttingen.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(Stand: 15.08.2007)
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